Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 460
A.Normzweck
Оглавление1§ 4 EU VOB/A enthält für den zweiten Abschnitt der VOB/A und damit für das europaweit geltende Kartellvergaberecht die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Ausschreibung von Bauleistungen zu verwendenden Vertragsarten sowie in den letzten beiden Absätzen die Regelungen zum Vergabeverfahren.
2Im Vergleich zur „Schwesterregelung“ im ersten Abschnitt der VOB/A kommt über § 2 VgV den Bestimmungen im zweiten Abschnitt über die Wahl der Vertragstypen verbindlicher Charakter zu. Das führt allerdings nicht dazu, dass der Bieter einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Einheitspreis-, Pauschal- oder Stundenlohnvertrages im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durchsetzen könnte. Zu den bieterschützenden Wirkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 wird auf die entsprechende Kommentierung zu § 4 VOB/A verwiesen.
3Dem öffentlichen Auftraggeber, bzw. seiner Vergabestelle, steht im Wege des Regel-Ausnahme-Prinzips und der notwendigen Prognoseentscheidung ein Wertungsspielraum zu, der grundsätzlich auch im Nachprüfungsverfahren zu beachten ist. Insofern wird ein Bieter bei einem Verstoß gegen die Regelungen in § 4 EU Abs. 1, 2 VOB/A erst dann wegen Verletzung des § 97 Abs. 6 GWB mit seinem Nachprüfungsantrag erfolgreich sein können, wenn die Missachtung dieser Regelungen diskriminierend und wettbewerbswidrig waren. Die Antragsbefugnis setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Vertragsart die Chancen im Wettbewerb beeinträchtigt hat.1