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4.Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots, § 3b EU Abs. 3 Nr. 10 VOB/A

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36Kommt der öffentliche Auftraggeber zu dem Schluss, dass die Angebote nunmehr nicht mehr weiter optimierbar sind und er die Verhandlungen daher abschließen möchte, unterrichtet er die verbleibenden Bieter entsprechend (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 10 Satz 1 VOB/A), das heißt, er fordert sie zur Abgabe eines endgültigen Angebotes auf. Dabei setzt er allen Bietern wiederum dieselbe angemessene Frist. Die verbliebenen, den gegebenenfalls gestellten – und in diesem Fall zwingend angegebenen und unverändert gebliebenen – Mindestanforderungen entsprechenden Angeboten wertet der öffentliche Auftraggeber gemäß § 16d EU VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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