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V.Abschluss des Verfahrens

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42Gemäß § 3b EU Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 lit. a VOB/A schließt der Auftraggeber den Dialog ab, wenn eine Lösung gefunden worden ist, die seinen Bedürfnissen und Anforderungen entspricht. Die Formulierung ist ungenau, da in der Regel mehrere Lösungen vorhanden sein werden. Denn auch im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs darf der öffentliche Auftraggeber die Zahl der Lösungen nur soweit verringern, dass ausreichend Wettbewerb gewährleistet ist, § 3b EU Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 VOB/A.

43Anders als im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens kann der wettbewerbliche Dialog auch zu dem Ergebnis führen, dass keine den Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechende Lösung gefunden werden konnte, § 3b EU Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 lit. b VOB/A. In diesem Fall wird der wettbewerbliche Dialog formlos eingestellt, es bedarf also keiner Aufhebung des Verfahrens gemäß § 17 EU Abs. 1 VOB/A. Die Bieter werden über die Einstellung/den Abschluss des Verfahrens informiert, § 3b EU Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 VOB/A.

44Mit dem Abschluss des Dialogs, das heißt mit der Findung und Beschreibung der von den Bietern eingereichten und anschließend im Dialog mit dem öffentlichen Auftraggeber optimierten Lösungen, endet der „Verhandlungsteil“ des wettbewerblichen Dialogs weitestgehend. Anders als im Rahmen des Verhandlungsverfahrens fordert der öffentliche Auftraggeber die noch im Verfahren verbliebenen Bieter nicht zur Abgabe von Erstangeboten, sondern zur Abgabe von endgültigen Angeboten auf, § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/A. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Zuschlagskriterien feststehen und den Bietern bekannt sein. Verhandlungen über die endgültigen Angebote sind nur noch in den engen Grenzen des § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Sätze 3 und 4 VOB/A zulässig.

45Die Regelung des § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/A entspricht der des § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Weil es im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs in erster Linie den Bietern obliegt, die Leistung zu beschreiben, haben die Angebote der Bieter sämtliche Einzelheiten zu enthalten, die zur Ausführung des Projekts (des Leistungsgegenstandes) erforderlich sind. Nur soweit die Beschreibung eines Bieters Ergänzungen oder Konkretisierungen erfordert, kann die Beschreibung der Lösung entsprechend ergänzt bzw. konkretisiert werden, § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/A. Entsprechende Ergänzungen und Konkretisierungen dürfen nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des Angebots oder der Auftragsbekanntmachung so geändert werden, dass der Wettbewerb verzerrt oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden, § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 4 VOB/A. Diese Regelung ist unter anderem nur dann verständlich, wenn man sieht, dass Art. 30 Abs. 6 UA 2 RL 2014/24/EU nicht nur Konkretisierungen und Ergänzungen, sondern auch Verbesserungen der Angebote zulässt. Warum der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen sowie der Verordnungsgeber in § 19 VgV – trotz weitestgehender Übernahme des Wortlauts der Richtlinie im Übrigen – in einzelnen Details abweicht, ist nicht nachzuvollziehen. Aus der Regelung des § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 4 VOB/A ergibt sich jedenfalls, dass Änderungen des Preises nicht mehr zulässig sind.45 Die anschließende Wertung erfolgt wiederum entsprechend dem Verhandlungsverfahren gemäß § 16d EU VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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