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II.Ablauf des Verhandlungsverfahrens 1.Erstangebot, indikative Angebote

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28Nach der Ermittlung der Teilnehmer am Wettbewerb (im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs) fordert der öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen auf, ein sog. Erstangebot abzugeben. Entscheidendes Merkmal entsprechender Erstangebote ist, dass für diese das sich aus § 15 EU Abs. 3 VOB/A ergebende Verhandlungsverbot nicht gilt, § 3b EU Abs. 3 Nr. 6 VOB/A. Zudem beruhen entsprechende Erstangebote nicht zwingend auf einer im Sinne des § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Hiermit korrespondiert, dass das Verhandlungsverfahren unter anderem dann zulässig ist, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst (§ 3a EU Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A), mithin eine erschöpfende Leistungsbeschreibung gerade nicht möglich ist. Ziel des Verhandlungsverfahrens ist es, sog. Erst- und Folgeangebote so zu verbessern, dass der öffentliche Auftraggeber gerade durch die Verhandlungen mit den Unternehmen in die Lage versetzt wird, Bauleistungen zu beschaffen, die genau auf seinen konkreten Bedarf zugeschnitten sind, § 3b EU Abs. 3 Nr. 6 VOB/A.34

29Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit des § 3b EU Abs. 3 Nr. 7 VOB/A Gebrauch macht, sich nach einem entsprechenden Hinweis in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbekundung vorzubehalten, den Zuschlag ohne weitere Verhandlungen auf ein Erst­angebot zu erteilen, müssen auch Erst­angebote verbindlich sein.35 Macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, spricht man zunächst von indikativen Angeboten.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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