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III.Die Dialogphase
Оглавление39Nach Auswahl der Teilnehmer am Wettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit diesen den Dialog, § 3b EU Abs. 4 Nr. 4 VOB/A. Da beim wettbewerblichen Dialog noch nicht einmal der Beschaffungsgegenstand feststeht, können auch die Zuschlagskriterien, die der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung sowie – falls notwendig – ergänzend in den Vergabeunterlagen angibt, nicht unveränderlich sein.44 Anders als beim Verhandlungsverfahren (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A) können im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs sämtliche Einzelheiten – also auch die Zuschlagskriterien – Gegenstand des Dialogs sein.