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VI.Wiederholung gleichartiger Bauleistungen, § 3a EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A

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67§ 3a EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A setzt Art. 32 Abs. 5 der RL 2014/24/EU um. Danach kann das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung eines Teilnahmewettbewerbs zur Vergabe eines Wiederholungsbauauftrags zur Anwendung kommen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

– Der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer des ursprünglichen Bauauftrags müssen mit jenen des nun anstehenden Wiederholungsauftrags identisch sein.

– Der Wiederholungsbauauftrag muss dem Grundentwurf entsprechen, der bereits Gegenstand des ursprünglichen Bauauftrages war und im Einklang mit § 3a EU VOB/A vergeben worden ist.

– Der Umfang der Wiederholungsbauleistung und deren Bedingungen, unter denen sie vergeben werden sollen, müssen im ursprünglichen Verfahren zur Ausschreibung des ursprünglichen Projektes angegeben worden sein.

– Die Vergabe des Wiederholungsbauauftrages im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntgabe eines Teilnahmewettbewerbes darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten (ursprünglichen) Auftrages angewandt werden.

Der ursprüngliche Bauauftrag muss also in einem Vergabeverfahren nach § 3a EU VOB/A vergeben worden sein, wobei offenbleibt, welches zulässige Vergabeverfahren das ursprüngliche gewesen sein muss. Eine Einschränkung wie in § 3 EG Abs. 5 Nr. 6 VOB/A (a. F.), der nur ein offenes oder nicht offenes Verfahren vorsah, besteht jetzt nicht mehr. Da es bei § 3a EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A um die Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes geht, kann das ursprüngliche Vergabeverfahren jedenfalls kein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewesen sein, worauf auch § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV ausdrücklich hinweist. § 3a EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A wäre ansonsten auch sinnentleert. Zwischen dem ursprünglichen Bauauftrag und dem Wiederholungsbauauftrag muss keine vollkommene Identität bestehen. Geringfügige Änderungen sind möglich, solange sie auf den Wettbewerb keinen Einfluss haben, das heißt solange sie zu keiner Änderung des Bieterkreises geführt haben würden.109

68Nach § 3a EU Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 und Satz 3 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen („ursprüngliches Projekt“)110 auf den Vorbehalt der Beauftragung gleichartiger Bauleistungen hinzuweisen. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber dies, so kann er nicht auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntgabe eines Teilnahmewettbewerbes im Rahmen eines wiederholten Bauauftrages zurückgreifen, da wie bereits oben ausgeführt, die Voraussetzungen alle vorliegen müssen.

69Die Dreijahresfrist beginnt mit der Auftragserteilung bzw. des Zuschlags des ursprünglichen Auftrages, also dem Vertragsschluss im Sinne der §§ 145 ff. BGB, § 18 EU VOB/A.111 Der Auftragswert des möglichen Wiederholungsbauauftrages ist bei der Schätzung des Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages mit zu berücksichtigen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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