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2.Die zwingenden Gründe finden ihre Ursache in Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und auch nicht voraussehen konnte

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64Zu den Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und auch nicht voraussehen konnte, zählen solche, die nicht in seiner Sphäre liegen und für ihn bei gewöhnlichem und typischem Geschehensablauf nicht einschätzbar sind, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.97 Aufgrund objektiver Dringlichkeit muss die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens unmöglich sein.98 Hierzu zählen beispielsweise Katastrophenfälle und Naturkatastrophen, nicht hingegen finanzielle Nachteile des öffentlichen Auftraggebers bei langer Dauer eines Nachprüfungsverfahrens99 oder langwierige Genehmigungsverfahren.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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