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V.Äußerste Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A

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61§ 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A setzt Art. 32 Abs. 2 lit. c RL 2014/24/EU um und entspricht der Regelung des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Im Vergleich zur Vorgängerregelung (§ 3 EG Abs. 5 Nr. 4 VOB/A) sind die Anforderungen im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 durch die Formulierung „äußerst“ noch weiter verschärft worden.90 Dieser Ausnahmetatbestand greift nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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