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3.Nur ungeeignete Angebote in einem vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahren, § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A

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51§ 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A soll Art. 32 Abs. 2 lit. a RL 2014/24/EU umsetzen, was allerdings nicht recht geglückt ist. Statt auf den Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 lit. a RL 2014/24/EU abzustellen, hat der Verordnungsgeber unter Verwendung der Formulierung „den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen nicht entsprechen“, was der Definition eines nicht ordnungsgemäßen Angebotes nach § 3a EU Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 VOB/A entspricht, nur Verwirrung geschaffen. Nach Art. 32 Abs. 2 lit. a UA 2 Satz 1 RL 2014/24/EU sind Angebote dann ungeeignet, wenn sie für den Auftrag irrelevant sind, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Antragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen können. Darüber geht § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A hinaus, indem er nicht nur solche Angebote als ungeeignet definiert, die offensichtlich wesentlich geändert werden müssten, um den Auftragsunterlagen zu entsprechen. Unter Einbeziehung von Art. 26 Abs. 4 lit. b i. V. m. Abs. 6 RL 2014/24/EU sind von § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A nicht Abweichungen von den Bedingungen der Vergabeunterlagen jeglicher Art gemeint, sondern nur solche Angebote erfasst, die offensichtlich, also quasi ins Auge springend, bereits bei erster Durchsicht so wesentlich vom ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand des öffentlichen Auftraggebers oder den vorgegebenen Bedingungen abweichen, dass sie von ihrer Wertigkeit einem gar nicht abgegebenen Angebot gleichzu­setzen sind.61 Die in § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A gewählte Formu­lierung widerspricht damit der Wertung des Richtliniengebers. Dieser geht offensicht­lich davon aus, dass die erneute Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs nur dann erforderlich ist, wenn die nur geringfügigen, das heißt nicht wesentlichen Abweichungen der zuvor eingereichten Angebote von den „Vertragsunterlagen“ erwarten lassen, dass ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewünschten Ziel führt (§ 3a EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A und § 3a Abs. 3 Nr. 1 VOB/A).

52Das in einem offenen oder nicht offenen Verfahren einzig verbliebene Angebot darf also nicht irrelevant sein. In der Praxis dürften solche Angebote, die einem „Aliud“, also einer ganz anderen Leistung gleichen, wohl kaum vorkommen.62 Falls doch, müsste sich der öffentliche Auftraggeber fragen, ob er die von ihm zu beschaffende Leistung überhaupt so eindeutig und so erschöpfend beschrieben hat, dass alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen konnten, § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Sollte der von § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. c VOB/A bei europarechtskonformer Auslegung umfasste höchst seltene Fall dennoch eintreten, so darf der öffentliche Auftraggeber sich auch hier gezielt an Unternehmen seiner Wahl wenden und diese unmittelbar zur Abgabe eines Angebotes auffordern, wobei jedoch zu beachten ist, dass die „Vertragsunterlagen“ nicht grundlegend geändert werden dürfen (siehe hierzu oben Rn. 46).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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