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1.Keine Angebote oder Teilnahmeanträge in einem vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahren, § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. a VOB/A

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49§ 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. a VOB/A ist überraschend leicht zu verstehen und entspricht Artikel 32 Abs. 2 lit. a RL 2014/24/EU. Der öffentliche Auftraggeber soll die Möglichkeit haben, sich gezielt an Unternehmen seiner Wahl zu wenden, wenn in dem vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge eingegangen sind. In diesem Fall dürfte § 3b EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A Anwendung finden, sodass mindestens drei Bieter zu beteiligen sind. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass es dem öffentlichen Auftraggeber nicht erlaubt ist, die „Vertragsunterlagen“ wesentlich zu verändern (siehe hierzu oben Rn. 46).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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