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2.Nur ungeeignete Angebote oder nur ungeeignete Teilnahmeanträge in einem vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahren, § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. b VOB/A

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50Die Regelung des § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. b VOB/A weicht von Art. 32 Abs. 2 lit. a RL 2014/24/EU ab, indem nicht nur ungeeignete Teilnahmeanträge ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb möglich machen sollen, sondern auch „ungeeignete“ Angebote. Diese Klarstellung des Art. 32 RL 2014/24/EU durch den Verordnungsgeber ist berechtigt. Ohne die Erstreckung der Regelung auf „ungeeignete“ Angebote könnte diese auf vorangegangene gescheiterte offene Verfahren keine Anwendung finden. § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. b VOB/A definiert in Einklang mit Art. 32 Abs. 2 lit. a UA. 2 RL 2014/24/EU, was unter ungeeigneten Teilnahmeanträgen zu verstehen ist. Solche liegen entweder vor, wenn die Eignungskriterien nach den §§ 6, 6a EU VOB/A von den Bewerbern nicht erfüllt werden oder Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A vorliegen (keine Teilnehmer am Wettbewerb). Entsprechendes muss für „ungeeignete“ Angebote im Sinne des § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 lit. b VOB/A (und abweichend von lit. c58) gelten.59 Der Verordnungsgeber überträgt die Definition „ungeeigneter Teilnahmeanträge“ des Art. 32 Abs. 2 lit. a UA. 2 Satz 2 RL 2014/24/EU auch auf „Angebote“, d. h. erfasst werden von § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 lit. b VOB/A auch Angebote von Bietern, die nicht fachkundig oder leistungsfähig (geeignet) sind oder die nach § 6b EU auszuschließen sind und schafft damit abweichend von Art. 32 Abs. 2 lit. a UA 2 RL 2014/24/EU eine neue Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes. Die Erweiterung auf formal nicht vollständige Teilnahmeanträge bzw. nach den §§ 16 EU Nr. 4, 16a Satz 4 VOB/A (analog) auszuschließende Teilnahmeanträge ist vor diesem Hintergrund nur schwer vertretbar.60 Liegen diese Fallgestaltungen vor, so darf sich der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an das aufgehobene offene oder nicht offene Verfahren gezielt an Unternehmen seiner Wahl wenden und diese unmittelbar zur Abgabe eines Angebotes auffordern, wobei auch hier die „Vertragsunterlagen“ nicht grundlegend geändert werden dürfen (siehe hierzu Rn. 46) und der europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen ist.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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