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A.Struktur des § 3b EU VOB/A

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1§ 3b EU VOB/A regelt den Ablauf bzw. die wesentlichen Meilensteine der verschiedenen, in § 3 EU VOB/A, § 119 GWB genannten Verfahrensarten. Dabei hat der Verordnungsgeber die verschiedenen Vergabeverfahren trotz zahlreicher Gemeinsamkeiten in den fünf Absätzen jeweils vollständig geregelt. Aus Sicht des Anwenders, der sich auf der Grundlage des § 3a EU VOB/A für die Durchführung eines der fünf Verfahren entschieden hat, mag dies angehen, da er sich auf die Befassung mit dem einschlägigen Absatz beschränken kann, ohne Verweisen auf die Regelungen bei anderen Verfahrensarten folgen zu müssen. Gleichwohl sei hier die Frage erlaubt, ob ein Paragraph mit fünf Absätzen und bis zu zehn Unterpunkten noch als anwenderfreundlich gelten kann. Da der 2. Abschnitt der VOB/A – zur Aufrechterhaltung der gewohnten Paragraphen1 – ohnehin nicht ohne „a, b, c, …-Paragraphen“ auskommt, wäre es wohl besser gewesen, die fünf Verfahren jeweils – wie in den §§ 15 bis 19 VgV – in gesonderten §§ 3b EU bis 3f EU VOB/A zu regeln.

2Zu Kommentierungszwecken soll die vom Verordnungsgeber gewählte Regelungstechnik durchbrochen werden. Im Folgenden werden daher – nach Ausführungen zum offenen Verfahren unter B sowie Teilen des nicht offenen Verfahrens unter C. – die Verfahrensschritte kommentiert, die mehreren Verfahrensarten gemein sind. So wird im D zunächst der Teilnahmewettbewerb, der im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbewerblichen Dialog sowie der Innovationspartnerschaft durchzuführen ist, „vor die Klammer“ gezogen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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