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2.Dokumentationspflicht und Rechtsschutz

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57Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.79 Gemäß § 20 EU VOB/A in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 2 Nr. 7, 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV hat er die Gründe bzw. Umstände, die die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes rechtfertigen, zu dokumentieren. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A unterliegt der vollumfänglichen Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen (siehe zur Darlegungslast Rn. 53 und im Übrigen ergänzend Rn. 61 zu § 3 EU VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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