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II.Jahresabschlüsse u. ä. (§ 6a EU Nr. 2 b VOB/A)

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9Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass die Bewerber bzw. Bieter Jahresabschlüsse – auch in aufgeschlüsselter Form – vorlegen, sofern deren Veröffentlichung in dem Land, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist.

10Zur Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung schreibt § 6a EU Nr. 2b VOB/A vor, dass der Auftraggeber – möchte er bestimmte weitere Informationen wie z. B. das Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten bewerten – die hierbei anzuwendenden Kriterien und Methoden spezifiziert und in den Vergabeunterlagen bekanntgibt. Die Bewertung ist zwingend auftragsbezogen durchzuführen; pauschale Rückschlüsse auf die fehlende Leistungsfähigkeit aufgrund von nicht gedeckten Fehlbeträgen halten einer Überprüfung nicht stand.5

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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