Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 508

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15Sonderregelungen für die Festsetzung eines Mindestumsatzes trifft § 6a EU Nr. 2c VOB/A für Vergaben nach Losen und Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen bzw. dynamischen Beschaffungssystemen. Bei einer losweisen Vergabe kann für jedes Los ein angemessener Mindestumsatz festgelegt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Mindestumsatz für eine Gruppe von Losen festzulegen, wenn der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.

16Im Falle von Aufträgen, die auf einer Rahmenvereinbarung basieren und infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb vergeben werden, wird der Höchstjahresumsatz anhand des erwarteten maximalen Umfangs der gleichzeitig auszuführenden Aufträge berechnet, hilfsweise nach dem geschätzten Wert der Rahmenvereinbarung.

17Bei dynamischen Beschaffungssystemen ist der erwartete Höchstumfang konkreter Aufträge maßgeblich, die nach dem System vergeben werden sollen.

18Bei Bietergemeinschaften ist, sofern die Vergabeunterlagen keine anderen Anforderungen stellen, grundsätzlich der Umsatz aller beteiligten Unternehmen zusammenzurechnen.9 Die Mindestanforderungen sind mithin erfüllt, wenn alle Mitglieder gemeinsam einen ausreichenden Umsatz nachweisen können. Dies rechtfertigt sich damit, dass Bietergemeinschaften in der Regel als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sind und daher neben der GbR auch ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch haften.

19Kann ein Einzelbieter die gestellten Mindestanforderungen an den Umsatz nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit einer Eignungsleihe. In diesem Fall kann der Auftraggeber gemäß § 6d EU Abs. 2 VOB/A die gemeinsame Haftung für die Auftragsausführung vorschreiben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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