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D.Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit (§ 6a EU Nr. 3 VOB/A)
Оглавление20§ 6a EU Nr. 3 VOB/A listet auf, welche Angaben zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden dürfen. Im Gegensatz zu den Nachweisen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit handelt es sich dabei um eine abschließende Aufzählung.10 Während die alte Regelung des § 6 EG Abs. 3 Nr. 3 VOB/A noch ausdrücklich die Möglichkeit enthielt, zum Nachweis der Fachkunde auch andere Angaben zu verlangen, ist diese Formulierung seit Einführung der VOB/A 2016 entfallen. Der Verordnungsgeber hat damit den nach allgemeiner Meinung bereits zuvor in Art. 48 der Richtlinie 2004/18/EG und jetzt in Art. 58 der Richtlinie 2012/24/EU enthaltenen Willen des Richtliniengebers in das nationale Recht aufgenommen.11