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III.Technische Ausrüstung u. Ä. (§ 6a EU Nr. 3c VOB/A)

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31§ 6a EU Nr. 3c VOB/A enthält ergänzend die Möglichkeit, sich z. B. im Falle technisch oder wissenschaftlich besonders anspruchsvoller Arbeiten die technische Ausrüstung des Unternehmens, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten beschreiben zu lassen. Hiervon erfasst ist auch die Möglichkeit, sich ein Zertifikat über ein vorhandenes Qualitätsmanagementsystem, das den Mindestanforderungen der DIN EN ISO 9000 ff. oder vergleichbar entspricht, vorlegen zu lassen (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 6c EU VOB/A, Rn. 2 ff.).

Richtigerweise kann gerade bei komplexen Aufträgen von den Bewerbern nicht verlangt werden, dass sie bereits im Zeitpunkt der Eignungsprüfung die vollständige Ausrüstung in ihrem Besitz haben. Sofern technische Mittel verlangt werden, die über die übliche Ausstattung eines Bauunternehmens mit der benötigten Größe und Erfahrung hinausgehen, ist es daher für eine positive Prognose zu der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit ausreichend, wenn die Teilnehmer nachvollziehbar darlegen, dass sie entsprechende Erwerbs- oder Zugriffsmöglichkeiten haben und ihnen im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung die technische Ausrüstung mit hinreichender Sicherheit zur Verfügung stehen wird.22

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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