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A.Allgemeines

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1§ 6b EU VOB/A konkretisiert für den Baubereich die Regelung des § 122 Abs. 3 GWB, indem er bestimmt, welche Unterlagen und Bescheinigungen der Auftraggeber zu welchem Zeitpunkt im Verfahren von den Bewerbern/Bietern zum Nachweis ihrer Eignung verlangen kann und welche er akzeptieren muss. Erweiternd im Vergleich zu früheren Regelungen sind mit der Reform 2016 die Vorgaben der Art. 59 ff. der Richtlinie 2014/24/EU eingeflossen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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