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III.Erklärungen zum Umsatz (§ 6a EU Nr. 2c VOB/A)

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11Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber Erklärungen zum Umsatz der teilnehmenden Unternehmen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren verlangen. Die zeitliche Beschränkung ist abschließend zu verstehen, weitergehende Anforderungen sind unzulässig.6 Eingerechnet werden darf auch der Umsatzanteil bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.

Der Wortlaut des ersten Satzes bezieht sich nur auf den Teil des Umsatzes, der Bauleistungen und andere mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen betrifft. Erfasst sind alle Leistungen, die sich nach Art und Ausführung mit der konkret ausgeschriebenen Leistung vergleichen lassen; neben der Bauleistung an sich können das z. B. Planungsleistungen, Lieferleistungen o. ä. sein.

12Aufgrund der gewählten Formulierung war lange Zeit umstritten, ob ein Auftraggeber auch einen Gesamtmindestumsatz verlangen darf und die Bewerber auch dazu Aussagen treffen müssen.7 Durch die Neufassung des § 6a EU VOB/A hat sich diese Frage jedoch – zumindest für Auftragsvergaben, die dem europäischen Vergaberecht unterfallen – erledigt. Ausdrücklich wird jetzt in Umsetzung von Art. 58 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU im zweiten Satz die Forderung eines Mindestjahres(gesamt)umsatzes zugelassen. Die Klarstellung ist zu begrüßen, da nicht nur der tätigkeitsbezogene Umsatz, sondern auch der Gesamtumsatz eines Unternehmens sowie das Verhältnis zwischen beidem dem Auftraggeber wichtige Informationen über dessen Tätigkeitsschwerpunkte und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geben können. Er erhält auf diese Weise Einblick, welche finanziellen Ressourcen dem Unternehmen insgesamt zur Verfügung stehen, wieviel Prozent seiner Tätigkeit auf mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Tätigkeiten entfallen und mit welchen Summen und Auftragswerten der Teilnehmer ungefähr Erfahrung hat.

13Mithin kann ein Auftraggeber sowohl für den Umsatz mit vergleichbaren Leistungen als auch für den Gesamtumsatz der Teilnehmer Mindestanforderungen aufstellen. Außer Frage steht, dass derartige Vorgaben § 6 EU Abs. 2 Satz 3 VOB/A genügen und mit dem Auftragsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen sowie angemessen sein müssen. Für den Mindestjahresumsatz hat der Verordnungsgeber hier einen Richtwert vorgegeben, in dem er das Zweifache des geschätzten Auftragswertes als Grenze benennt, die grundsätzlich nicht überschritten werden darf.

14Auch hinsichtlich des Umsatzes mit vergleichbaren Leistungen müssen Auftraggeber darauf achten, ihre Mindestvoraussetzungen dem Auftragsgegenstand angemessen zu gestalten. Eine wesentliche Stellschraube ist dabei die Definition der vergleichbaren Leistungen. Je enger der Auftraggeber den Begriff der Vergleichbarkeit definiert, umso geringere Anforderungen darf er stellen. Nimmt der Auftraggeber gar keine eigene Definition vor, ist der Begriff der Vergleichbarkeit vor dem Hintergrund einer möglichst hohen Wettbewerbsintensität eher weit zu verstehen. Gemeint sind nicht nur gleiche oder identische Leistungen, sondern alle, die der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen und im Wesentlichen ähnliche Anforderungen stellen, d. h. einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.8

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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