Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 522
II.Die Eintragung als Nachweis im Verfahren
Оглавление7Im Verfahren soll die Präqualifikation neben der Zeit- und Kostenersparnis zum Abbau von Bürokratie beitragen und das Risiko verringern, dass Unternehmen alleine wegen formeller Fehler aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Positionierung der Präqualifikation an erster Stelle der Nachweise und ihre häufig so bezeichnete Vorrangigkeit bedeuten, dass Auftraggeber grundsätzlich die Eintragung eines Unternehmens in der Präqualifizierungsliste als Nachweis akzeptieren müssen und für die von der Präqualifikation abgedeckten Bereiche keine anderweitigen Nachweise verlangen dürfen. Beruft ein Bieter sich auf seine Eintragung und teilt dem Auftraggeber seine Zertifizierungsnummer mit, wird der Auftraggeber darauf verwiesen, die durch Abruf im Internet überprüfbare Präqualifikation als Grundlage seiner Eignungsprüfung heranzuziehen.3 Auch kann eine durch die zuständige Stelle bescheinigte Präqualifikation nicht durch ein Nachprüfungsverfahren aberkannt werden.4 Allerdings kann die Notwendigkeit bestehen, über die Eintragung hinaus weitergehende Eigenerklärungen und/oder Nachweise zu verlangen, etwa wenn der Auftraggeber Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung aufgestellt hat, deren Erfüllung sich aus den der Präqualifikation zugrunde liegenden Angaben nicht erkennen lässt. Derartige Anforderungen müssen dann jedoch bereits aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
8Neu eingefügt wurde mit der VOB/A 2016 § 6b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A, wonach für die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben die Vermutung der Richtigkeit gilt. Mit Ausnahme der Zahlung von Steuern und Abgaben dürfen öffentliche Auftraggeber daher die Angaben nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Zweifel ziehen und sich durch zusätzliche Bescheinigungen nachweisen lassen. Insbesondere ist eine von der Präqualifikation abweichende Beurteilung der Eignung beispielsweise aufgrund eigener, negativer Erfahrungen nur in einem engen Rahmen denkbar. Voraussetzung ist, dass sich die ausschreibende Stelle eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, den Bewerber/Bieter zu den bestehenden Zweifeln anhört und die gegen die Eignung sprechenden Aspekte in einer wertenden Betrachtung den der Präqualifikation zugrunde liegenden Nachweisen gegenüberstellt.5