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F.Das Informationssystem e-Certis (§ 6b EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A)

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17§ 6b EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A wurde in Umsetzung von Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU in den 2. Abschnitt der VOB/A eingefügt und betrifft die Nutzung des Informationssystems e-Certis. Der Zweck dieses Systems ist es, insbesondere bei grenzüberschreitenden Vergabeverfahren ein besseres Verständnis für die in anderen Ländern verlangten und anerkannten Unterlagen und Nachweise zu erzeugen.

18e-Certis findet man auf den Internetseiten der Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission. Das System wird von der europäischen Kommission verwaltet, nationale Teams sorgen für die Vollständigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen. Durch die länderübergreifende Verknüpfung soll es sowohl Bietern als auch Auftraggebern ermöglicht werden, zu verstehen, welche Informationen verlangt oder bereitgestellt werden bzw. als gleichwertig anerkannte Nachweise zu ermitteln. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Suchergebnisse von e-Certis nicht rechtsverbindlich sind.

Um e-Certis in die Praxis zu integrieren und die angestrebte Vereinfachung der länderübergreifenden Eignungsprüfungen zu erreichen, handelt es sich bei § 6b EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A um eine an Auftraggeber gerichtete Aufforderung, nach Möglichkeit solche Bescheinigungen und Nachweise zu verlangen, die von e-Certis abgedeckt sind.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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