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II.Technische Fachkräfte und Stellen (§ 6a EU Nr. 3b VOB/A)
Оглавление30Nach § 6a EU Nr. 3b VOB/A kann der Auftraggeber sich die technischen Fachkräfte und Stellen angeben lassen und zwar unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen des Bewerbers angehören oder nicht. Hervorgehoben werden diejenigen Mitarbeiter und Stellen, die für den Bereich der Qualitätskontrolle oder die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung stehen. Hintergrund der Regelung ist, dass der Auftraggeber einen Eindruck von den bei dem Bewerber zur Verfügung stehenden Kapazitäten erhält.