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C.Nachweis durch Einzelnachweise (§ 6b EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VOB/A)

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9Alternativ zu einer Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis bleibt es den Bewerbern und Bietern weiterhin unbenommen, ihre Eignung durch die Vorlage von Einzelnachweisen zu belegen. Dabei geht die VOB/A nicht so weit wie § 48 Abs. 2 VgV, der grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen für ausreichend erklärt. Auch nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 VOB/A können Auftraggeber jedoch Eigenerklärungen als Nachweis akzeptieren; über den Wortlaut der Norm hinaus dürfte dies auch nicht nur einzelne Angaben betreffen, sondern in der Praxis eher die Regel sein.

10Zu unterscheiden sind Eigenerklärungen, die vom Auftraggeber als ausreichend angesehen werden von solchen, die nur als vorläufiger Nachweis dienen. Letztere sind im weiteren Verlauf des Verfahrens von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch Bescheinigungen der betreffenden Stellen zu bestätigen. Anders als teilweise vertreten, gelten jedoch nicht alle Eigenerklärungen, die einer Bestätigung durch Dritte zugänglich sind, als vorläufig.6 Vielmehr liegt es im Ermessen des Auftraggebers, für welche Eignungskriterien er Eigenerklärungen als ausreichend erachtet und bei welchen er eine Bestätigung im weiteren Verfahren für zwingend erachtet oder sich die Anforderung einer Bescheinigung vorbehält.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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