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I.Bankerklärung und Berufshaftpflichtversicherung (§ 6a EU Nr. 2a VOB/A)

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5Der Aufnahme der Bankerklärung in die Liste der Nachweise liegt der Gedanke zugrunde, dass die betreuende Bank des Bewerbers in der Regel über Informationen zu der gegenwärtigen finanziellen Lage ihres Kunden verfügt. Es handelt sich mithin um eine Auskunft der „Hausbank“ des Bewerbers, in der diese sich zu der Geschäftsverbindung mit dem Bewerber und seiner derzeitigen Liquidität äußert.

6Da der Begriff recht undeutlich ist, sollte der Auftraggeber genau definieren, welche Informationen die Erklärung enthalten muss. Nimmt er keine Konkretisierung vor, sondern fordert allgemein eine „Bankauskunft“, muss er auch Erklärungen akzeptieren, in denen die Bank lediglich allgemein gehaltene Aussagen zu der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers trifft.2

7Angesichts der Tatsache, dass eine Bankauskunft immer nur Einblicke in die aktuelle Geschäftsbeziehung zu einer einzigen Bank liefert, dem Auftraggeber jedoch keinen Gesamteindruck der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers vermitteln kann, wird häufig anstelle einer Bankerklärung eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei wie der Creditreform oder eines vergleichbaren Instituts gefordert. Gegen diese Vorgehensweise bestehen grundsätzlich keine Bedenken; der Auftraggeber darf die erhaltenen Auskünfte jedoch nicht ungeprüft zur Grundlage seiner Eignungsprüfung machen. Vielmehr kommt er seiner vergaberechtlichen Pflicht zur Schaffung einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage nur nach, indem er – zumindest wenn er die Auskünfte von der Wirtschaftsauskunftei unmittelbar einholt – den Bewerbern die Möglichkeit zur Kontrolle und ggfs. Korrektur der Daten einräumt.3 Zudem entbindet eine Bonitätsauskunft den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur selbstständigen Prüfung der Eignung. Denn auch wenn nach der Creditreform eine „sehr schwache Bonität“ vorliegt, führt dies nicht automatisch zur Verneinung der Eignung.4 Welche Schlussfolgerungen die Auskunft für die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den konkreten Auftrag zulässt, muss der Auftraggeber im Einzelfall beurteilen und seine Entscheidung sowie die sie tragenden Gründe sorgfältig dokumentieren.

8Neben der Bankauskunft kann auch das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung als Eignungskriterium verwendet werden. Alternativ zur Vorlage einer aktuellen Versicherungsbescheinigung ist den Unternehmen dabei regelmäßig auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels einer Eigenerklärung zuzusichern, im Auftragsfall eine den Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung für das konkrete Vorhaben abzuschließen. Hinsichtlich der geforderten Deckungssummen ist es üblich, sich an dem geschätzten Auftragsvolumen und der Höhe möglicher Schäden zu orientieren; wie alle Eignungskriterien müssen auch die hier geforderten Summen zu dem Auftragsgegenstand in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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