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B.Der Begriff der Eignung (§ 6 EU Abs. 1 VOB/A)

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4Nach § 6 EU Abs. 1 VOB/A werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach § 6e EU ausgeschlossen werden. Die – wortgleich in § 122 Abs. 1 GWB enthaltene – Legaldefinition des Eignungsbegriffes wurde damit verkürzt, die umstrittenen Begriffe der Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sind an dieser Stelle entfallen. Sie sollen in Zukunft durch die Ausschlussgründe des § 6e EU VOB/A abgedeckt werden. In der Konsequenz werden Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der Teilnehmer im Verfahren nicht mehr positiv festgestellt, sondern nur noch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geprüft.

Durch die Umstrukturierung wird für die Auftraggeber mehr Klarheit geschaffen, weil ihnen durch die abschließend aufgezählten Ausschlussgründe des § 6e EU VOB/A eine Liste zur Verfügung steht, an der sie sich orientieren können. Liegt keiner der zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe vor, ist der Teilnehmer als zuverlässig und gesetzestreu einzustufen. Gleichzeitig wird dadurch jedoch auch der Beurteilungsspielraum der Auftraggeber eingeschränkt. Einzelfälle, in denen nach alter Rechtslage dem Teilnehmer die Zuverlässigkeit abgesprochen wurde,5 dürfen in dieser Form wohl nicht mehr entschieden werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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