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2.Rechtsform einer Bietergemeinschaft

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26Eine Bietergemeinschaft ist in der Regel ab dem Zeitpunkt ihres Zusammenschlusses als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzuordnen, da sie aus mindestens zwei Unternehmen besteht, die sich zu einem gemeinsamen Zweck – der Beteiligung am Vergabeverfahren mit dem Ziel des Zuschlags – zusammengeschlossen haben. Mit Zuschlagserteilung wandelt sie sich in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) um. Auch dann ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich weiterhin von einer GbR auszugehen, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Im Einzelfall kann die GbR ohne Publizitätsakt zur OHG werden, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.50

27Neu in § 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A wurde durch die Vergaberechtsreform 2016 die früher in § 6 EG Abs. 6 VOB/A a. F. enthaltene Regelung aufgenommen, dass der Auftraggeber für den Fall der Zuschlagserteilung verlangen kann, dass die Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung notwendig ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Bietergemeinschaften während des Vergabeverfahrens frei über ihre rechtliche Organisation entscheiden können. Hierauf hat der Auftraggeber keinen Einfluss.

Durch die Einschränkung auf für die Auftragsdurchführung notwendige Vorgaben sind allerdings auch in der Zeit nach Zuschlagserteilung die Einflussmöglichkeiten des Auftraggebers begrenzt. Denn es sind kaum Fälle vorstellbar, wo ein begründetes Interesse des Auftraggebers daran besteht, dass die Bietergemeinschaft eine andere Rechtsform als die der ohnehin bestehenden gesamtschuldnerisch haftenden GbR annimmt.51

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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