Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 490
C.Eignungskriterien (§ 6 EU Abs. 2 VOB/A)
Оглавление5§ 6 EU Abs. 2 VOB/A bricht die Legaldefinition auf den einzelnen Auftrag herunter und konkretisiert den Eignungsbegriff, indem er festlegt, dass ein Unternehmen geeignet ist, wenn es die durch den Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien erfüllt. Mithin gibt es keine pauschale Eignung, sondern der Auftraggeber kann bestimmen, welche Anforderungen ein Unternehmen erfüllen muss, um im Einzelfall für den Auftrag geeignet zu sein.
6Dabei darf er ausschließlich Kriterien auswählen, die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.
Mit dieser Aufzählung, die wortgleich in § 122 Abs. 2 GWB zu finden ist, hat der Gesetzgeber erstmals festgelegt, welche Bereiche in der Eignungsprüfung abgefragt werden dürfen. Die Kategorien entstammen Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU und sind abschließend zu verstehen.6 Das bedeutet, dass alle Eignungsanforderungen, die ein öffentlicher Auftraggeber aufstellt, einer dieser drei Kategorien unterfallen müssen.7 Andere Eignungskriterien sind unzulässig.
7Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 6 EU Abs. 1 VOB/A herleiten. Die dort verwendeten Begriffe der Fachkunde und Leistungsfähigkeit lassen sich zwar nicht ohne weiteres mit den Eignungskategorien des Abs. 2 in Einklang bringen. Die unterschiedlichen Bezeichnungen dürften jedoch alleine darauf zurückzuführen sein, dass die Verfasser der VOB/A einerseits den Wortlaut der Richtlinie 2014/24/EU unverändert übernehmen, andererseits den herkömmlichen Eignungsbegriff der VOB/A nicht vollständig aufgeben wollten. Die weiteren Begriffe der Fachkunde und Leistungsfähigkeit sollen nicht die Kriterien des Abs. 2 aufweichen. Für die Praxis sind daher alleine die Kriterien des § 6 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A maßgeblich.8