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II.Die Regelung des alten § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A a. F.

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2Weggefallen ist die Regelung des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A a. F., wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen waren. Sie wurde in Umsetzung des EuGH-Urteils ersatzlos gestrichen, in dem dieser zu der Richtlinie 2004/18/EG entschieden hatte, dass sie es auch Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatte, an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen.2 Aufgrund der Europarechtswidrigkeit hatte das OLG Düsseldorf § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A a. F. schon vor der Neufassung der VOB/A nicht mehr in Nachprüfungsverfahren angewandt.3 Damit gilt ab sofort der Grundsatz, dass jede Person oder Einrichtung an einem Vergabeverfahren teilnehmen darf, unabhängig davon, ob sie einem privaten Inhaber oder der öffentlichen Hand gehört, ob sie subventioniert wird und ob sie systematisch und regelmäßig auf dem Markt tätig wird oder dort nur gelegentlich auftritt. Die Mitgliedsstaaten sind darauf beschränkt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Einrichtungen wie Universitäten oder Forschungsinstituten, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, ein Tätigwerden auf dem Markt zu untersagen. Wenn und soweit derartige Einrichtungen jedoch berechtigt sind, bestimmte Leistungen auf dem Markt anzubieten, kann ihnen nicht verboten werden, auf diesem Gebiet an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen.4

3Dennoch bleibt im Falle einer Beteiligung von Einrichtungen, die Zuwendungen erhalten oder nicht auf Gewinnerzielung angewiesen sind, die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehen. Mangels eines generellen Teilnahmeverbots wird es im Einzelfall darauf ankommen, ungewöhnlich niedrige Angebote einer genauen Prüfung zu unterziehen. So haben Auftraggeber bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten insbesondere auch mögliche Beihilfen zu prüfen und das Angebot abzulehnen, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen kann, dass er die Beihilfe rechtmäßig erhalten hat (§ 16 d EU Abs. 2 Nr. 3 VOB).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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