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III.Beschränkung nach § 118 GWB (§ 6 EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A)

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30§ 6 EU Abs. 3 Nr. 3 VOB/A bezieht sich auf § 118 GWB und eröffnet den Auftraggebern die Möglichkeit, den Teilnehmerkreis des Vergabeverfahrens auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen zu beschränken, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist. Die Vorschrift setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und dient der Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung und anderen benachteiligten Personen in der Gesellschaft.57 Um als derartige Einrichtung zu gelten, ist es nach § 118 Abs. 2 GWB Voraussetzung, dass mindestens 30 Prozent der beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

Möchte ein Auftraggeber von dieser Möglichkeit zur Einschränkung des Rechts auf Teilnahme am Wettbewerb Gebrauch machen, ist das in der Auftragsbekanntmachung anzugeben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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