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V.Dokumentation (§ 5 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A)

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46Gemäß § 5 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A muss der öffentliche Auftraggeber eine Abweichung vom Gebot der Losaufteilung im Vergabevermerk begründen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus § 20 EU VOB/A in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV.

47Gründe für die unterlassene Losaufteilung können auch noch im Nachprüfungsverfahren, auch erst im Beschwerdeverfahren,95 vorgebracht werden. Diese sind dann aus Gründen der Prozessökonomie dennoch zu berücksichtigen, weil ein Nachschieben der Begründung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO statthaft ist.96 Eine Grenze soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs97 erst dann erreicht sein, wenn aufgrund der nachgeschobenen Begründung eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung nicht mehr gewährleistet ist.98

48Sofern der öffentliche Auftraggeber die Gründe erstmals im Nachprüfungsverfahren vorträgt und der Antragsteller daraufhin seinen Nachprüfungsantrag zurücknimmt, können dem öffentlichen Auftraggeber unter Umständen sowohl die Kosten der Vergabekammer als auch die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers auferlegt werden.99

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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