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III.Verbindung zum Auftragsgegenstand

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15Gemäß § 6 EU Abs. 2 Satz 3 VOB/A müssen die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Festlegung, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und ihm angemessen ist, wird dem Auftraggeber allgemein ebenso wie bei der Prüfung der Eignung ein Entscheidungsspielraum zuerkannt, der einer lediglich eingeschränkten Nachprüfung der Nachprüfungsinstanzen unterliegt. Kontrolliert werden kann insbesondere, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist und allgemeine Wertungsgrundsätze beachtet worden sowie keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind.27 In einer neueren Entscheidung des OLG Düsseldorf findet sich allerdings die Formulierung, es läge lediglich ein Fall von Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers vor. In rechtlicher Hinsicht sei die Festlegung der Eignungsanforderungen daher uneingeschränkt von den Nachprüfungsinstanzen überprüfbar.28 Es bleibt abzuwarten, ob hiermit eine Änderung der Rechtsprechung verbunden ist.

16Die Regelung gibt die zentrale Einschränkung wieder, die Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungsanforderungen berücksichtigen müssen. Denn auch im Rahmen der drei vorgegebenen Kriterien können Auftraggeber die Eignungsanforderungen nicht willkürlich festlegen, sondern müssen sich daran orientieren, welche Anforderungen erforderlich sind, um die konkret ausgeschriebenen Bauleistungen ordnungsgemäß und mangelfrei ausführen zu können. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an den in der Ausschreibung aufgestellten Forderungen besteht, sodass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken.29

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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