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A.Überblick und Entwicklung der Norm I.Allgemeines

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1Mit der Reform der VOB/A im Jahr 2016 wurde auch die Systematik der Eignungsvorschriften geändert. Der bisherige § 6 EG VOB/A wurde aufgesplittet und durch die neuen §§ 6 EU – 6f EU VOB/A ersetzt. Anlass der Reform war die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (EU-Vergaberichtlinie), deren Vorgaben im 2. Teil der VOB/A eingearbeitet werden mussten, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geregelten Vorschriften der VgV geregelt sind.1

Die Umsetzung hat zu einem starken Anwachsen des 2. Abschnitts der VOB/A geführt. Da auch die Eignungsvorschriften jetzt wesentlich detaillierter geregelt sind als zuvor, wurde die Struktur leicht geändert. Der Übersichtlichkeit halber beginnt der neue Regelungskomplex zur Eignung mit dem allgemeinen § 6 EU VOB/A, der Grundsätze wie die Begriffe der Eignung und der Eignungskriterien „vor die Klammer zieht“. § 6a EU VOB/A regelt anschließend, welche Angaben der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis fordern kann und § 6b EU VOB/A legt fest, wie die Bewerber/Bieter den Nachweis führen können.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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