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A.Allgemeines

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1Im Anschluss an § 6 EU VOB/A enthält § 6a EU VOB/A eine Aufstellung derjenigen Anforderungen, die der Auftraggeber zum Nachweis ihrer Eignung an die Teilnehmer stellen kann. Dabei handelt es sich dem Ansatz nach um eine abschließende Aufzählung, in deren Rahmen sich die öffentlichen Auftraggeber bewegen müssen. Das bedeutet, ein Auftraggeber muss nicht alle Angaben verlangen, die in § 6a EU VOB/A enthalten sind; vielmehr kann er im Einzelfall je nach Art und Umfang der konkret zu vergebenden Bauleistung frei entscheiden, ob und wenn ja, welche Nachweise er verlangt und welche Mindestanforderungen er dabei stellt, solange die Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und angemessen sind. § 6a EU VOB/A stellt jedoch eine Obergrenze auf, die nicht überschritten werden darf, sofern nicht in den Einzelregelungen des § 6a EU VOB/A ausnahmsweise andere oder weitergehende Angaben zugelassen sind.

Vom Aufbau her orientiert sich § 6a EU VOB/A an den drei Kategorien, die § 6 EU Abs. 2 VOB/A für Eignungskriterien zulässt und gliedert sich dementsprechend in drei Nummern.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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