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D.Der Teilnehmerkreis (§ 6 EU Abs. 3 VOB/A)
Оглавление17§ 6 EU Abs. 3 VOB/A ist Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Diskriminierungsverbots, die als zentrale Grundsätze des Vergaberechts in jedem Verfahrensstadium zu beachten sind.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG und prägt jedes Vergabeverfahren von der Absendung der Bekanntmachung bis hin zur Zuschlagserteilung. Er ist unabhängig von der Verfahrensart zu beachten und bindet den Auftraggeber auch dann, wenn er freiwillig ein Vergabeverfahren „in Anlehnung“ an die VOB/A durchführt. Zentrale Ausprägungen sind die Notwendigkeit der Festlegung einheitlicher Fristen, die Pflicht, für alle Teilnehmer den selben Informationsstand zu gewährleisten und das Gebot, im Falle des Ausschlusses eines Angebotes auch alle anderen Angebote mit demselben Fehler auszuschließen.30