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I.Formulierung und Prüfung der Eignungskriterien

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8Bei der Formulierung der Eignungsanforderungen ist der Auftraggeber frei, Mindestanforderungen zu formulieren. Er ist jedoch nicht dazu gezwungen,9 sondern kann die Eignung der Teilnehmer auch ohne die Aufstellung von Mindestkriterien im Wege einer Gesamtwürdigung prüfen.

Entscheidend ist bei der Beurteilung der Eignung stets, inwieweit die umfassend zu prüfenden und abzuwägenden Umstände des Einzelfalls die Prognose erlauben, dass der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann.10 Dabei steht den öffentlichen Auftraggebern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der durch die Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfbar ist.11 Jedoch dürfen die Erwägungen des Auftraggebers keine relevanten Beurteilungsfehler erkennen lassen.12

9Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel eine Aufstellung und Bekanntmachung klarer und eindeutiger Mindestanforderungen anzuraten ist. Das erleichtert für den Auftraggeber die Prüfung der Eignung erheblich und sorgt für eine transparente und diskriminierungsfreie Auswahl der Teilnehmer, die auch im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachvollziehbar belegt werden kann. Daher ist es lohnenswert, sich im Vorfeld des Verfahrens Gedanken über die eigenen Anforderungen zu machen und sinnvolle und angemessene Eignungsanforderungen aufzustellen. Dem Auftraggeber bleibt dadurch eine offene Gesamtwürdigung jedes einzelnen Teilnahmeantrags erspart, was einen hohen Dokumentationsaufwand mit sich bringt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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