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II.Bietergemeinschaften (§ 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A)

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21§ 6 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A ordnet an, dass Bewerber – bzw. Bietergemeinschaften mit Einzelbewerbern oder –bietern gleichzusetzen sind, der Auftraggeber darf mithin im Vergabeverfahren keine unterschiedlichen Maßstäbe ansetzen. Im Unterschied zu § 6 Abs. 2 VOB/A fehlt die Einschränkung der Ausführung im eigenen Betrieb; das nationale Selbstausführungsgebot hat im europäischen Vergaberecht keine Entsprechung.

22Bewerben sich mehrere Unternehmen als Bewerber-/Bietergemeinschaft ist die Bietergemeinschaft selbst Teilnehmerin des Vergabeverfahrens. Eines der Mitglieder ist als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen (§ 13 EU Abs. 5 Satz 1 VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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