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B.Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A)

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2Für öffentliche Auftraggeber ist es von großer Bedeutung, sicherzustellen, dass die jeweiligen Teilnehmer am Vergabeverfahren die Erlaubnis besitzen, die vorgesehenen Leistungen auszuführen, auf ihrem Gebiet also zulässigerweise tätig sind. Da hierfür in Deutschland die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle maßgeblich ist, können Auftraggeber gemäß § 6a EU Nr. 1 VOB/A verlangen, dass die Unternehmen nachweisen, dort eingetragen zu sein.

Die Regelung beruht auf der Umsetzung von Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Wie sich aus der dortigen Formulierung ergibt und wie es auch das Diskriminierungsverbot als allgemeiner vergaberechtlicher Grundsatz zwingend vorschreibt, legen Teilnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten gleichwertige Unterlagen aus ihrem jeweiligen Heimatland vor. Eintragungen in Deutschland bzw. eine Niederlassungsgenehmigung für den Staat, in dem die Leistung erbracht werden soll, dürfen nicht gefordert werden. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU listet zu diesem Zweck für die einzelnen Mitgliedsstaaten die einschlägigen Berufs- und Handelsregister auf.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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