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C.Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 6a EU Nr. 2 VOB/A)

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3Die Anforderung von Nachweisen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit dient dem Zweck, sicherzustellen, dass die Teilnehmer über die notwendigen finanziellen Kapazitäten verfügen, um den Auftrag (bis zum Ende) durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund kann der Auftraggeber verschiedene Nachweise anfordern, um auf dieser Grundlage eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob zu erwarten ist, dass der Bieter seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Dritten erfüllen kann. Dabei steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf hin, ob die Vergabestelle von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Entscheidung nicht nach sachfremden Erwägungen getroffen hat, sie bei der Entscheidung einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.1

4Die Auflistung der Nachweise ist nicht abschließend; wie sich aus den Öffnungsklauseln der einzelnen Tatbestände sowie der Formulierung in § 6a EU Nr. 2 a. E. ergibt, kann der Auftraggeber auch andere, ihm geeignet erscheinende Nachweise zulassen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine konkrete und transparente Bezeichnung in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, da andernfalls für die Unternehmen nicht erkennbar ist, welche Unterlagen der Auftraggeber akzeptiert und wie diese bei der Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bewertet werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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