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E.Zeitpunkt zur Vorlage der Nachweise (§ 6b EU Abs. 2 Nr. 1–3 VOB/A)

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14§ 6b EU Abs. 2 VOB/A beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber sich per Eigenerklärung abgegebene Aussagen zur Eignung durch Nachweise bestätigen lassen kann bzw. muss.

Zunächst legt § 6b EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A fest, dass ein Auftraggeber jederzeit während eines Verfahrens die Befugnis hat, Bewerber und Bieter, die eine Eigenerklärung abgegeben haben, aufzufordern, sämtliche oder einen Teil der Nachweise beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Dies überrascht insofern, als der Verordnungsgeber hier keinen Unterschied zwischen vorläufigen Eigenerklärungen und solchen macht, die der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen als ausreichend vorgesehen hat. Unternehmen könnten sich danach – unabhängig von den Angaben in der Bekanntmachung und/oder den Ausschreibungsunterlagen – nie darauf verlassen, dass sie während des Verfahrens nicht doch sämtliche Nachweise in Form von Belegen, Bescheinigungen etc. vorlegen müssen. Zumindest für diejenigen Angaben, für die der Auftraggeber eine Eigenerklärung als ausreichend eingestuft hat, erscheint das fragwürdig.

15Fragen werfen auch die möglichen Konsequenzen auf, die eintreten, wenn ein Bewerber/Bieter trotz Setzung einer angemessenen Frist die Nachweise nicht vorlegt. Grundsätzlich muss dann der Ausschluss aus dem Verfahren möglich sein, tatsächlich sieht § 16 EU Abs. 4 VOB/A diesen jedoch nur vor, wenn ein Bewerber/Bieter Erklärungen und Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber sich vorbehalten hat. Das entspricht dem allgemeinen Transparenzgrundsatz, nach dem mögliche zukünftige Anforderungen für die Bewerber/Bieter in der Regel erkennbar sein und vom Auftraggeber entsprechend kommuniziert werden müssen. Es steht jedoch im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 6b EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, der einen solchen Vorbehalt des Auftraggebers nicht fordert. Um einen Ausschluss im Falle des Nichtvorlegens rechtssicher durchsetzen zu können, ist es für Auftraggeber daher ratsam, von Beginn an in der Bekanntmachung oder zumindest den Vergabeunterlagen einen sauber formulierten Vorbehalt aufzunehmen.

16Nach § 6b EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist der Auftraggeber im offenen Verfahren verpflichtet, vor Zuschlagserteilung den für den Zuschlag vorgesehenen Bestbieter, der bislang nur eine vorläufige Eigenerklärung vorgelegt hat, aufzufordern, die einschlägigen Nachweise unverzüglich beizubringen und diese zu prüfen.

§ 6b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A enthält eine ähnliche Regelung für die zweistufigen Verfahrensarten des Nicht Offenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens, des wettbewerblichen Dialogs und der Innovationspartnerschaft. Hier sind diejenigen Bewerber aufzufordern, ihre Eigenerklärungen durch Nachweise zu belegen, die für die weitere Beteiligung am Verfahren vorgesehen sind, also zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen. Parallel zu der Regelung für das Offene Verfahren muss jedoch auch in diese Vorschrift hineingelesen werden, dass es um diejenigen Eigenerklärungen geht, die nur als vorläufiger Nachweis vorgelegt wurden. Andernfalls würde der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Eignungsprüfung, speziell das Bestimmungsrecht, hinsichtlich einzelner Angaben Eigenerklärungen als ausreichend anzusehen, konterkariert.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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