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D.Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (§ 6b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A)

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11§ 6b Abs. 1 Satz 2 VOB/A greift das Instrument der einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE) auf, das durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt wurde. Grundlage ist ein elektronisches Standardformular der Kommission,7 das die Unternehmen ausfüllen und das als vorläufiger Eignungsnachweis dient. Auch hier steht der Gedanke dahinter, die Eignungsprüfung zu vereinheitlichen, zu beschleunigen und zu entbürokratisieren.

12Im Bereich der Bauausschreibungen bleibt die EEE – wie auch bei den übrigen Verfahren in Deutschland – ein freiwilliges Instrument der Bewerber bzw. Bieter. Auftraggeber müssen die EEE nicht einfordern; falls ein Unternehmen sie verwendet, müssen sie sie jedoch akzeptieren, unabhängig davon, ob sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erwähnt wurde.

13Da es sich bei der EEE nur um einen vorläufigen Nachweis handelt, muss der Auftraggeber jedenfalls von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bestbieter vor Zuschlagserteilung die Unterlagen zum Nachweis seiner Eignung anfordern und anhand dessen die Eignung abschließend überprüfen. Falls es erforderlich ist, kann er auch andere Bewerber/Bieter während des Verfahrens zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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