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G.Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen (§ 6b EU Abs. 3 VOB/A)

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19In zwei Fällen entbindet § 6b EU Abs. 3 VOB/A die Bewerber/Bieter von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen.

20Zum einen können Bewerber/Bieter sich darauf berufen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle die Nachweise direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann. Darunter fällt u. a. auch das Präqualifikationsverzeichnis, sodass § 6b EU Abs. 3 VOB/A die Regelung zu der Präqualifizierung als Mittel der Nachweisführung komplettiert.

21Zum anderen müssen Bewerber/Bieter ihre Nachweise dann nicht noch einmal vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz der Nachweise ist. Dadurch soll überflüssiger, bürokratischer Aufwand verhindert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die dem Auftraggeber vorliegenden Nachweise aktuell und gültig sind. Auch wird man fordern müssen, dass der Bewerber/Bieter dem Auftraggeber gegenüber eindeutig erklärt, welche bereits vorliegenden Nachweise er zum Gegenstand seines Angebots oder Teilnahmeantrags machen möchte. Es darf nicht dem Auftraggeber überlassen bleiben, aus verschiedenen, ihm möglicherweise aus zahlreichen älteren Verfahren vorliegenden Nachweisen, diejenigen auszuwählen, die am besten für das aktuelle Verfahren passen. Zum einen würde dadurch der Sinn und Zweck einer Vereinfachung verfehlt, da auf Auftraggeberseite ein umso größerer Aufwand entstünde. Zum anderen wäre eine solche Behandlung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die Auswahl der Nachweise muss im Verantwortungsbereich des Bewerbers/Bieters bleiben, verzichtet werden kann lediglich auf die erneute Übersendung an die den Zuschlag erteilende Stelle.

§ 6c EU VOB/AQualitätssicherung und Umweltmanagement

(1) 1Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungssysteme, die

1. den einschlägigen europäischen Normen genügen und

2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

2Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. 3Konnte ein Unternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb der einschlägigen Fristen einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern das Unternehmen nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) 1Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber

1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union oder

2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 1221/2009 anerkannte Umweltmanagementsysteme oder

3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

2Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. 3Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern das Unternehmen nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Nachweise zur Qualitätssicherung (§ 6c EU Abs. 1 VOB/A) 2–5
C. Nachweise zum Umweltmanagement (§ 6c EU Abs. 2 VOB/A) 6–9
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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