Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 516

VII.Anzahl der Arbeitskräfte

Оглавление

36Weiterhin kann als Eignungskriterium eine Angabe der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem, technischen Leitungspersonal verlangt werden. Es versteht sich von selbst, dass lediglich legal beschäftigte Arbeitskräfte von der Regelung erfasst sind.

37Durch die Angabe der Arbeitskräfte insgesamt wird eine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Bewerbers/Bieters getroffen, gleichzeitig lässt die Angabe des technischen Personals, das für die Leistungsausführung zuständig wäre, Rückschlüsse auf die fachliche Eignung zu.

38Häufig von Auftraggebern gewünscht, dem Vergaberecht jedoch fremd, ist die Unterscheidung zwischen festangestellten Mitarbeitern und anderen. Hintergrund ist, dass es einem der Grundsätze des Vergaberechts – der Mittelstandsförderung – widerspräche, als Eignungsanforderung eine bestimmte Anzahl fest angestellter Mitarbeiter zu verlangen. Zum einen wäre damit eine Diskriminierung kleinerer Unternehmen verbunden, die nicht dauerhaft über einen großen Mitarbeiterstamm verfügen, für einzelne Projekte aber darauf zugreifen können. Zum anderen geriete man in Widerspruch zu dem Konzept der Eignungsleihe/Nachunternehmerbeschäftigung, das es Bewerbern ermöglicht, ihre Eignung unter Rückgriff auf die Kapazitäten Dritter nachzuweisen und auch den Auftrag selbst nicht vollständig alleine durchzuführen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Eignung ist daher das dem Bewerber insgesamt im genannten Zeitraum zur Verfügung stehende Personal, unabhängig davon, in welcher Form die Arbeitskräfte beschäftigt waren (z. B. auch im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft o. Ä.).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх