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V.Berufliche Befähigung der Führungskräfte

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33Die Möglichkeit, Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens zu verlangen, spiegelt die mit der Vergaberechtsnovelle eingeführte leichte Aufweichung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien wieder. Nach wie vor darf jedoch keine Doppelberücksichtigung stattfinden, sodass Nachweise und Bescheinigungen im Rahmen der Eignung nur berücksichtigt werden können, wenn die „Qualität“ des Personals nicht als Zuschlagskriterium bewertet wird.

34Nicht eindeutig ergibt sich aus dem Wortlaut, wie weitgehend der Begriff der Führungskräfte an dieser Stelle zu verstehen ist. Neben dem Dienstleiter/Unternehmer bzw. dem Eigentümer des Unternehmens selbst dürften daher mangels einer engeren Definition auch Geschäftsführer, Abteilungsleiter und andere Personen mit Budget- und/oder Personalverantwortung zulässigerweise darunter gefasst werden können. Die Regelung ist jedoch keine „Generalklausel“, um sich Qualifikationsnachweise sämtlicher Mitarbeiter vorlegen zu lassen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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