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VIII.Technische Ausstattung

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39Nach § 6a EU Nr. 3 h VOB/A können Auftraggeber eine Erklärung verlangen, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt. Diese Regelung ist insbesondere im Rahmen großer Bauvorhaben oder sehr spezialisierter Projekte relevant, wenn es für die Eignung darauf ankommt, dass die Unternehmen Zugriff auf Geräte haben, die nicht zu der Grundausstattung eines durchschnittlichen Bauunternehmens gehören. Die übliche Ausstattung dürfen Auftraggeber bei den Bewerbern auch ohne gesonderten Nachweis voraussetzen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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