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IX.Unterauftragsvergabe

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40In § 6a EU Nr. 3 i VOB/A findet sich die Vorschrift, nach der Auftraggeber sich die Teile des Auftrags benennen lassen dürfen, die der Auftragnehmer im Falle des Zuschlags an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt. Um sich einen Eindruck von der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit zu machen, hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welche Bestandteile des Auftrags der Auftragnehmer selbst durchführen wird und welche nicht. Auf diese Weise kann er einen Überblick erlangen, wie die Auftragsausführung später aufgeteilt würde. Konsequenzen können allerdings an eine solche Aufstellung nur in den seltensten Fällen geknüpft werden. Denn im Grundsatz ist es für die Eignung eines Bewerbers/Bieters irrelevant, welche Bereiche des Auftrags er im eigenen Unternehmen ausführt und welche nicht. Lediglich in zwei Fällen besitzt der Einsatz von Nachunternehmern Relevanz für die Eignungsprüfung: Zum einen kann der Auftraggeber gemäß § 6d EU Abs. 4 VOB/A für bestimmte kritische Aufgaben die Ausführung im eigenen Unternehmen vorschreiben. In einem solchen Fall würde der Einsatz von Drittunternehmen in den benannten Bereichen einen Ausschlussgrund darstellen. Zum anderen korrespondiert der Nachunternehmereinsatz mit der Eignungsleihe. Sofern ein Unternehmen von der Möglichkeit des § 6d EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A Gebrauch macht und zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreift, müssen diese Unternehmen auch die Ausführung der fraglichen Arbeiten übernehmen (vgl. § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A). Zu den Einzelheiten der Unterauftragsvergabe vgl. die Kommentierung zu § 6d EU VOB/A.

§ 6b EU VOB/AMittel der Nachweisführung, Verfahren

(1) 1Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, kann wie folgt geführt werden:

1. 1durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). 2Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. 3Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. 4Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.

2. 1durch Vorlage von Einzelnachweisen. 2Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass für einzelne Angaben Eigenerklärungen ausreichend sind. 3Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

2Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

(2)

1. Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber Bewerber und Bieter, die eine Eigenerklärung abgegeben haben, jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der Nachweise beizubringen.

2. Beim offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will und der bislang nur eine Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis vorgelegt hat, auf, die einschlägigen Nachweise unverzüglich beizubringen und prüft diese.

3. 1Beim nicht offenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren sowie beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber die in Frage kommenden Bewerber auf, ihre Eigenerklärungen durch einschlägige Nachweise unverzüglich zu belegen und prüft diese. 2Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet.

4. Der öffentliche Auftraggeber greift auf das Informationssystem e-Certis zurück und verlangt in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.

(3) Unternehmen müssen keine Nachweise vorlegen,

– sofern und soweit die Zuschlag erteilende Stelle diese direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat erhalten kann, oder

– wenn die Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1
B. Nachweis durch Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis (§ 6b EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VOB/A) 2–8
I. Inhalt und Ablauf des Präqualifikationsverfahrens 3–6
II. Die Eintragung als Nachweis im Verfahren 7, 8
C. Nachweis durch Einzelnachweise (§ 6b EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VOB/A) 9, 10
D. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (§ 6b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A) 11–13
E. Zeitpunkt zur Vorlage der Nachweise (§ 6b EU Abs. 2 Nr. 1–3 VOB/A) 14–16
F. Das Informationssystem e-Certis (§ 6b EU Abs. 2 Nr. 4 VOB/A) 17, 18
G. Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen (§ 6b EU Abs. 3 VOB/A) 19–21
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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