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6.Direktwahl
ОглавлениеDurch das Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (G 28) ist die direkte Wahl der Bürgermeister und der Landräte durch die Bürger eingeführt worden. Im Regelfall fand die Wahl ursprünglich für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode von fünf Jahren als verbundene Wahl zugleich mit der Wahl der Vertretung statt, erstmals mit den Kommunalwahlen 1996. Da die Umstellung auf das neue System erst nach dem Ausscheiden des Gemeindedirektors oder des Oberkreisdirektors aus dem Amt erfolgt, ist bei Einzelwahlen während der laufenden Wahlperiode der Bürgermeister oder Landrat für diese und die folgende Wahlperiode gewählt worden; dasselbe galt, wenn der Bürgermeister oder der Landrat während der laufenden Wahlperiode aus dem Amt ausschied. 2005 ist die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte auf acht Jahre verlängert worden (G 31), so dass künftig mit Direktwahlen verbundene allgemeine Neuwahlen die Ausnahme dargestellt hätten, wenn nicht mit Wirkung ab 2014 (G 40) der vorherige Rechtszustand der Verbindung von Direktwahl und Wahl der Vertretung unter Anpassung der Amtszeit an die fünfjährige Wahlperiode („Synchronisierung“) mit dem erklärten Ziel der stärkeren Wahrnehmung der Kommunalwahlen in der Öffentlichkeit, Erhöhung der Wahlbeteiligung und Verbesserung des „politischen Gleichlaufs zwischen den beiden Organen Vertretung und Hauptverwaltungsbeamter“ wieder hergestellt worden wäre.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie bei der Wahl zur Vertretung mit der Besonderheit, dass Bewerber das 23., aber noch nicht das 67., bis 2013 das 65. Lebensjahr (G 40) vollendet haben und nicht in der Gemeinde oder im Kreisgebiet wohnhaft sein müssen. Die Kandidatur von EU-Bürgern ist nicht ausgeschlossen.
Für die Direktwahl gilt das Prinzip der Mehrheitswahl, bei der jeder Wähler eine Stimme hat. Gewählt ist von mehreren Bewerbern derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Erfordernis, dass die Mehrheit der Ja-Stimmen, die ein Einzelbewerber zu seiner Wahl benötigt, mindestens 25 v. H. der Wahlberechtigten entsprechen muss, ist mit Wirkung vom 22.9.2014 (G 39) aufgehoben worden, weil es für die Wahl mit mehreren Bewerbern auch nicht bestanden hat. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert, dann wird die Wahl innerhalb von drei Monaten als Neuwahl nachgeholt. Erhält bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt und gewählt ist dann derjenige mit der höheren Stimmenzahl. Verzichtet einer der beiden Kandidaten auf die Teilnahme an der Stichwahl, dann findet sie gleichwohl mit dem verbliebenen Bewerber statt, der gewählt ist, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; verzichten beide oder erhält der verbliebene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, wird innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl durchgeführt. Eine Wiederholungswahl frühestens zwei und spätestens vier Monate später findet statt, wenn ein Kandidat vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Mit Blick auf die vielfach geringe Wahlbeteiligung und die Kosten ist die Stichwahl 2010 (G 36) abgeschafft, 2013 (G 39) zur Verbesserung der Legitimation des Gewählten aber wieder eingeführt worden. Verfehlt der Einzelbewerber die erforderliche Stimmenzahl (mehr Ja- als Nein-Strimmen), dann findet innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl statt.
Der Hauptverwaltungsbeamte kann abgewählt werden. Nach einem entsprechenden Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln findet eine Abstimmung der Bürger über die Abwahl entsprechend den Regelungen über die Direktwahl statt, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet und dann als abgewählt gilt (§ 82 Abs. 3 NKomVG).