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1.Wahlarten

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1In Abs. 1 werden zunächst alle Wahlen aufgezählt, die auf der Grundlage des NKWG durchgeführt werden, teilweise in Wiederholung bestehender Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es gehören dazu die Wahlen zu den Vertretungen (§ 2 Abs. 1), das sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung (s. auch § 7 Abs. 2 NKomVG), die Wahl des Ortsrats und des Stadtbezirksrats (s. auch § 91 Abs. 2 NKomVG) und der Einwohnervertretung im gemeindefreien Bezirk (§ 23 Abs. 4 Satz 4 NKomVG, § 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete v. 15.7.1958, GVBl. Sb. I S. 174, zuletzt geändert durch VO v. 9.9.2008, GVBl. S. 305), schließlich die Direktwahlen (§ 2 Abs. 6), das sind die Wahl und die Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten, d. h. des hauptamtlichen Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters, des Samtgemeindebürgermeisters, des Landrats und des Regionspräsidenten (s. auch §§ 7 Abs. 2, 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 NKomVG). Keine Direktwahl ist die Wahl oder Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die nach den §§ 105 Abs. 1, 67 NKomVG und §§ 105 Abs. 3, 66 NKomVG vom Rat vorzunehmen ist.

Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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