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8. Sonderregelungen für epidemische Lagen

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Die jüngsten Gesetzesänderungen standen vor allem auch unter den Vorzeichen der allgegenwärtigen COVID-19-Pandemie. Mit dem G 42 wurde eine Sonderregelung in das Gesetz eingefügt, die für die Fälle coronabedingter Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen Möglichkeiten zur Verschiebung bzw. zur Durchführung der Wahlen als reine Briefwahlen regelt. Mit dem G 44 wurde diese Regelung ab dem 1. November 2021 als allgemeine Regelung für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen in das NKWG aufgenommen. Sie gilt nicht für allgemeine Neuwahlen und allgemeine Direktwahlen. Ferner ist mit diesem Gesetz die Anzahl der gesetzlich vorgeschrieben Unterstützungsunterschriften für die am 12. September 2021 stattfindenden Wahlen auf 40 Prozent der sonst nach § 21 Abs. 9 Satz 2 erforderlichen Anzahl reduziert worden. Bereits mit dem G 43 ist in § 53 Abs. 3 NKWG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, die das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Landtages dazu ermächtigt, für die allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen für die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen zuzulassen, soweit dies erforderlich ist.

Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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