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Vorwort zur fünften Auflage

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Robert Thiele hat das von ihm über Jahrzehnte betreute Werk in meine Hände übergeben. Ich bedanke mich bei ihm sehr herzlich für das große Vertrauen und hoffe, dass ich den Kommentar in dieser nunmehr fünften Auflage in seinem Sinne weiterführe. Das NKWG ist seit der Vorauflage mehrfach geändert worden (Gesetze vom 15.7.2020 (GVBl. S. 244) sowie vom 10.12.2020 (GVBl. S. 477)). Die Niedersächsische Landesregierung hat noch Anfang dieses Kommunalwahljahres einen umfangreichen Gesetzentwurf zur Änderung u. a. des Nds. Kommunalwahlgesetzes (Drs. 18/8467) vorgelegt, der im Rahmen der parlamentarischen Beratungen einige Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wurde am 10. Juni 2021, also wenige Wochen vor den Kommunalwahlen, vom Niedersächsischen Landtag beschlossen (GVBl. S. 368). Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am 19. Juni 2021 in Kraft getreten. Wie aktuell viele Gesetzgebungsverfahren erfolgte auch dieses unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie. In das NKWG wurde eine – auf einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen beschränkte – Sonderregelung für den Fall einer festgestellten epidemischen Lage eingefügt, die es ermöglicht, Wahlen zu verschieben bzw. als reine Briefwahl durchzuführen. Ferner enthält das Gesetz eine Sonderregelung für die am 12.9.2021 stattfindenden Kommunalwahlen, mit der die Anzahl der zu sammelnden Unterstützungsvorschriften für einen Wahlvorschlag mit Blick auf die allgegenwärtigen Auswirkungen der Pandemie reduziert wird. Weitere Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens sowie die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen. Schließlich wurde – orientiert an den bundesrechtlichen Vorschriften – die Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts geregelt, nachdem die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen durch das Gesetz vom 27.3.2019 (GVBl. S. 70) abgeschafft worden sind. Mit zahlreichen weiteren Regelungen wurde das NKWG unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen fortentwickelt. Einige Gesetzesänderungen treten erst am 1. November 2021 in Kraft. Gleichwohl wurden auch diese Rechtsänderungen bereits in die Kommentierung eingearbeitet und kenntlich gemacht, so dass die Neuauflage auch die Rechtslage zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode abbildet und für ab diesem Zeitpunkt stattfindende einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen zu Rate gezogen werden kann. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der NKWO durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (GVBl. S. 446). Die Rechtsprechung vorrangig der niedersächsischen Verwaltungsgerichte zum Kommunalwahlrecht wurde eingearbeitet.

Hannover, im Juni 2021

Oliver Kamlage

Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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