Читать книгу Niedersächsisches Kommunalwahlrecht - Werner Schiefel - Страница 26
3.Ergänzende Verfahrensregelungen
Оглавление45Die besondere Regelung des früheren § 89 NKWO, wonach in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die nach § 106 Abs. 1 NKomVG einen Gemeindedirektor haben, dieser der Wahlleiter ist, enthält § 9 Abs. 2. Auch im Übrigen ergeben sich Besonderheiten für die Mitgliedsgemeinden nicht mehr wie früher aus der NKWO, sondern unmittelbar aus dem Gesetz (z. B. § 8, § 11, § 18). Danach werden auch in diesen Gemeinden eigene Wahlorgane gebildet, während die Aufgaben der Gemeinde als Wahlbehörde von der Samtgemeinde wahrgenommen werden. Stadtbezirke und Ortschaften verfügen nicht über eigene Wahlorgane. Die Wahl ihrer Vertretungen wird von den für die Wahl des Rats der Gemeinde zuständigen Wahlorganen durchgeführt; über die Gültigkeit dieser Wahlen entscheidet der Stadtbezirks-/Ortsrat (§ 91 Abs. 2 NKomVG).
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.
(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.
(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.
(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.
(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.
(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.
(7) Wahlleitung ist
1. in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,
2. in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,
3. in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,
4. in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und
5. in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl zur Einwohnervertretung.
(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.
(9) Hauptwahlen sind
1. allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),
2. einzelne Neuwahlen (§ 43),
3. Direktwahlen (§§ 45a bis 45o) und
4. Wiederholungswahlen (§§ 42 und 45m), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.
Dazu § 2 NKWO
Erläuterungen
1Die Vorschrift enthält zusammengefasst Begriffsbestimmungen für die in diesem Gesetz regelmäßig wiederkehrenden Begriffe Vertretung (Abs. 1), Abgeordnete (Abs. 2), Gemeinde-, Samtgemeinde-, Kreis- und Regionswahl (Abs. 3), Einwohnervertretung (Abs. 4), Wahlgebiet (Abs. 5), allgemeine und einzelne Direktwahlen (Abs. 6), Wahlleitung (Abs. 7), allgemeine Neuwahlen (Abs. 8) und Hauptwahlen (Abs. 9), wie sie früher teilweise im Gesetz und teilweise in der NKWO (§ 2: Hauptwahlen, § 3: allgemeine Neuwahlen) enthalten waren. Für die Regionswahl ist darauf hinzuweisen, dass sie rechtlich eine Kreiswahl ist, beide also die gleiche Wahl (s. z. B. § 23 Abs. 1) darstellen.
Nicht zu den Vertretungen gehören die Stadtbezirks- und die Ortsräte, so dass die die Vertretungen betreffenden Vorschriften nur Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Folgerichtig sind die Mitglieder der Stadtbezirks- und der Ortsräte auch nicht Abgeordnete i. S. des Gesetzes und die diese betreffenden Vorschriften gelten für sie nicht unmittelbar.
2Räumliche Untergliederungen des Wahlgebiets sind die Wahlbereiche (s. Erl. zu § 7) und die Wahlbezirke (s. § 8 Rn 4 ff), in denen Wahlräume zu bestimmen sind (§ 8 Rn 8 f).
3Nicht zu den Hauptwahlen gehören die Nachwahl (§ 41), bei der nach den Wahlvorschlägen und Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt wird, und die Wiederholungswahl (§ 42), wenn sie nicht im gesamten Wahlgebiet und das Wahlverfahren nicht in allen Teilen erneut durchgeführt wird.
4Als verbundene Wahlen (§ 2 NKWO) werden mehrere gleichzeitig stattfindende Hauptwahlen bezeichnet (z. B. Wahlen zum Kreistag, zum Samtgemeinderat, zum Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde und Direktwahl oder zum Kreistag, zum Gemeinderat, zum Stadtbezirks- oder Ortsrat und Direktwahl). Allgemeine Neuwahlen sind stets verbundene Wahlen (Abs. 8). Keine verbundene Wahl ist die gleichzeitige Durchführung einer Kommunal- und einer Parlamentswahl (s. beispielhaft zur gleichzeitigen Durchführung der Europawahl am 26.5.2019 mit Direktwahlen den Gem. RdErl. d. MI und d. Landeswahlleiterin v. 10.1.2019, MBl. S. 308).
§ 3aufgehoben
§ 4Wahlgrundsätze, Wahlsystem
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) 1Die Abgeordneten werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. 2Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.
(4) 1Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.
(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Erläuterungen
Übersicht | Rn. | ||
1. | Allgemeine Wahlgrundsätze | 1–19 | |
1.1 | Allgemeine Wahl | 2 | |
1.2 | Unmittelbare Wahl | 3 | |
1.3 | Freie Wahl | 4–7 | |
1.4 | Gleiche Wahl | 8–17 | |
1.5 | Geheime Wahl | 18, 19 | |
2. | Grundzüge des Wahlsystems | 20–25 | |
2.1 | Mit Personenwahl verbundene Listenwahl | 21, 22 | |
2.2 | Mehrheitswahl bei Direktwahl | 23 | |
2.3 | Wahlvorschläge | 24 | |
2.4 | Formelle Voraussetzung | 25 |